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Abgeltungssteuer

Die mit den auf www.agitarex.de angebotenen Finanzprodukten erzielten Trading-Gewinne sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die FIDOR Bank wird die auf die monatlichen realisierten Netto-Gewinne anfallende Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt anonymisiert in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise abführen. Dieser Betrag wird laufend in der Sektion „my agitarex“ gesondert ausgewiesen.
 
Die konkrete Höhe der einzubehaltenen Abgeltungssteuer ergibt sich, wenn das monatliche Trading-Gesamtergebnis mit dem gesetzlichen Steuersatz (derzeit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag ggf. zzgl. zu berücksichtigende Kirchensteuer) multipliziert wird.
 
Das saldierte Trading-Gesamtergebnis des laufenden Monats ergibt sich aus der Addition aller monatlichen Trading-Gewinne und anschließender Subtraktion aller Verluste des laufenden Monats sowie etwaiger aufgelaufener Verlustvorträge.
 
agitarex berechnet fortlaufend eine so genannte Abgeltungssteuerrücklage. Diese ergibt sich, indem jener Kapitalertragsteuerbetrag ermittelt wird, der von der FIDOR Bank für Rechnung des Kunden zum Ende des laufenden Monats abgeführt würde, sofern keine weiteren Trading-Aktivitäten vorgenommen werden. Sollte das Netto-Gesamtergebnis eines Monats negativ sein, beträgt die Steuerrücklage null und ein entsprechender Verlustvortrag entsteht oder ein bestehender Verlustvortrag wird erhöht.
Diese Steuerrücklage kann für weitere Investments verwendet werden. Eine Auszahlung der Steuerrücklage ist jedoch nicht möglich. Nach dem monatlichen Rechnungsabschluss steht dieser Betrag nicht mehr für weitere Investments zur Verfügung.
 
Sind am Jahresende die Verluste höher als die positiven Erträge, ist ein nicht ausgeglichener Verlust in die Folgejahre vorzutragen. Die zum Jahresende nicht ausgeglichenen Verluste werden dem Anleger von der FIDOR Bank auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigt. Somit steht es dem Kunden frei die Verluste ggf. im Rahmen seiner individuellen Steuererklärung geltend zu machen. Der Verlustübertrag in das folgende Jahr entfällt dann. Der Antrag ist unwiderruflich und bis zum 15.12. des laufenden Jahres zu stellen.
 
Auf schriftlichen Antrag behält die FIDOR Bank Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Rechnung des Gläubigers oder der Gläubiger der Kapitalerträge (Antragsteller) ein. Bei Änderungen (z.B. der Religionsgemeinschaft, des Kirchensteuersatzes oder des Aufteilungsverhältnisses bei Ehegatten) ist ein neuer Antrag zu erteilen. Der Widerruf des Antrags kann nur schriftlich erklärt werden. Änderungen – einschließlich Widerruf eines Antrags – und auch erstmalige Antragstellungen während des Jahres können von der FIDOR Bank grundsätzlich nur mit Wirkung ab dem Folgejahr berücksichtigt werden. Die Kirchensteuer kann in diesen Fällen nur in der Steuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe festgesetzt werden; ggf. zu viel erhobene Kirchensteuer wird auf diesem Weg erstattet. (§ 51a Abs 2d EStG)).
 
Liegt der FIDOR Bank kein Antrag vor, wird die Kirchensteuer nicht durch die FIDOR Bank einbehalten. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Anleger die von der FIDOR Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zwecke einer Kirchensteuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (z.B. auf Antrag) berücksichtigt werden.
 
Auf schriftlichen Antrag wird die FIDOR Bank dem Kunden eine Bescheinigung nach amtlichen vorgeschriebenen Muster erteilen, die die für eine Einkommensteuerveranlagung nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält (Steuerbescheinigung). Diese beinhaltet auch Angaben zur Kirchensteuer.
 
Es ist zu beachten, dass die hier getroffenen Aussagen keine steuerliche Beratung darstellen. Die steuerliche Behandlung hängt vielmehr von den persönlichen Verhältnissen des Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Für steuerliche Fragestellungen (z. B. Veranlagung zur Einkommensteuer) ist zu empfehlen sich an einen Steuerberater zu wenden.
 

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